Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich, Ausschluss von Einkaufsbedingungen

a. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr
mit dem Besteller. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
b. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen uns und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht
Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufsund Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

2. Angebot und Auftragsannahme-Bestätigung

a. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
b. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist.
Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
c. Ein Widerruf der Bestellung nach Bestätigung durch uns ist ausgeschlossen.
d. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 20% des Kaufpreises als
Schadensersatz ohne Nachweis zu fordern. Dieser Schadensersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Besteller uns einen wesentlich geringeren Schaden
nachweist oder wir dem Besteller einen höheren Schaden durch den Rücktritt vom
Vertrag nachweisen.

3. Preisstellung

a. Die Preise verstehen sind ab Lager Hersteller, jedoch ausschließlich Fracht, Zollgebühren, Versicherung, Verpackung und sonstigen Nebenkosten. 

b. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Exportlieferungen entfällt die Berechnung der Mehrwertsteuer.

4. Lieferzeit


a. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und wird von uns so
festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden kann, sie ist jedoch ohne
ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung unverbindlich. Die von uns angegebene
Lieferfrist beruht auf der Annahme, dass alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung
eingegangen ist.
b. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus
verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c. Auch eine unverbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung,
sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit diese auf die Fertigstellung oder Lieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei unserem Unterlieferanten
eingetreten sind. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
d. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir
erst in Verzug, wenn uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese
ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für leichte Fahrlässigkeit von uns
ausgeschlossen.
e. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus. Bei einer nachträglichen Änderung der Bestellung gilt eine ursprünglich
vereinbarte Lieferfrist als aufgehoben.
f. Teillieferungen sind zulässig. Für jede Teillieferung können wir Teilrechnungen
ausstellen.

5. Zahlungsbedingungen


a. Sofern keine anderen Zahlungskonditionen ausdrücklich vereinbart wurden, sind unsere
Rechnungen zahlbar innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Bei Service
und Reparaturen, innerhalb 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
b. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers ein der oder wird uns eine vorher eingetretene
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so
sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen fordern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller in Abnahmeverzug gerät.
c. Werden die Zahlungsziele von Abs. 1 überschritten, haben wir das Recht, ab diesem
Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7 % zu berechnen. Dieser Zinssatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine Belastung mit einem wesentlich
niedrigeren Zinssatz nachweist oder wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu
fordern.
d. Das Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur für Forderungen
zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

6. Versand und Gefahrenübergang 

a. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit keine
Versandvorschriften gegeben sind, versenden wir nach bestem Ermessen, jedoch ohne
Gewähr für den billigsten Weg. Etwaige Transportschäden sind bei Warenempfang der
Bahn, Post, dem Spediteur oder dem Überbringer gegen Bescheinigung zu melden.
b. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage
der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
c. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche Anordnung auf
Kosten des Bestellers.

d. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware, wegen
Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder wegen Nichtbeachtung einer
Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung


a. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise,
dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl ausbessern oder neu
liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit dem Liefertag infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt herausstellen.
b. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr
übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
c. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er
diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
d. tragen wir -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ausund Einbaues. Soweit sich die Aufwendungen etwa dadurch erhöhen, dass der
Liefergegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als die ursprüngliche
Verwendungsstelle verbracht worden ist, tragen wir diesen Mehraufwand nicht.
e. Durch etwa seitens des Bestellers oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß oder
ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für entstehende Folgen aufgehoben.
f. Schadensersatzansprüche des Bestellers -auch für schuldhafte Verletzung der
Nachbesserungspflicht -sind ausgeschlossen, und zwar auch für den Schaden, der durch
die zu späte Nachbesserung entsteht, wenn uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallt.
Gleichfalls ist eine Haftung aus Folgeschäden, d.h. für Schäden an anderen Rechtsgütern
des Bestellers, aus entgangenem Gewinn usw., ausgeschlossen. Der Besteller ist nur
berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des
Vertragspreises zu verlangen. Der vorstehende Ausschluss, bzw. die vorstehende
Beschränkung des Schadensersatzanspruches gelten nicht, wenn der Ware eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt.

8. Haftungsausschluss


Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit sind
ausgeschlossen, wenn uns leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

9. Eigentumsvorbehalt


a. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat,
die wir jetzt und künftig gegen ihn haben.
b. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen
des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, dass er sich in
Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der
Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung
entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der
Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände
entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für
uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum
vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.
c. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der
uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es
sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er
darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das
Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der
Besteller Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer
Forderungen die ihn aus der Veräußerung zustehenden Recht gegen seine Abnehmer
mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst uns eingeräumten
Sicherheiten unsere Forderungen gegen Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit
zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns abgetretenen
Forderungen einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die
Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt
der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. aus dem
anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darın Forderungen aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns aus veräußerter
Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes
unseres Miteigentums. Wird Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder
an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis
veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Besteller für
die Veräußerung unserer Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er
uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er
verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen
gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
d. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst uns eingeräumten
Sicherheiten unsere Forderungen gegen Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit
zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
e. Der Besteller hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu
widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen,
an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen.
Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Besteller zu erstatten.

10. Ersatzklausel für den Eigentumsvorbehalt im Rechtsverkehr mit dem Ausland


Sind bei Lieferungen in das Ausland in dem Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in 9.
Genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns
bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Besteller hierauf hinzuweisen und
solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates
einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte
an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben.
Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch
nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten
an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen. 

11. Verbindlichkeiten des Vertrages, Rechtswahl


a. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen
verbindlich.
b. Es gilt -mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachenausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. All. Erfüllungsort und Gerichtsstand


a. Erfüllungsort ist 27383 Scheeßel.
b. Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen, sowie gegenüber Vertragspartnern, die in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand –mehr- haben, ist
Gerichtsstand 27383 Scheeßel. Wir sind auch berechtigt, stattdessen am Sitz des
Bestellers zu klagen

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